Neuigkeiten: Hamburger Betreuungsvereine in ihrer Existenz bedroht
Hamburger Betreuungsvereine in ihrer Existenz bedroht
Unverändert gefährdet Hamburg mit der Einführung eines neuen Mechanismus für Vergütung und Kontrolle der Betreuungsvereine im Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht deren Existenz.
Am heutigen 24. November steht im Ausschuss für Justiz und Verbraucherschutz das Gesetz zur Umsetzung der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts auf der Tagesordnung. Das Gesetz ist nötig. Aber es enthält nicht die Konkretisierungen, die die Betreuungsvereine für ihre wirtschaftliche Absicherung benötigen.
Während eine Verknüpfung von Vergütung und Leistung grundsätzlich nachvollziehbar ist, wird kleinstteilige Kontrolle und Bürokratieaufbau nicht zu Leistungssteigerungen führen. Der Beitrag der Betreuungsvereine für das Ehrenamt der rechtlichen Betreuung steht vielmehr auf dem Spiel. Denn die wirtschaftlichen Risiken für die Arbeit der ideellen Betreuungsvereine sind zu hoch.
Eigentlich sollte die Reform die Betreuungsvereine wirtschaftlich sicherstellen für ihre wichtigen, auch neu hinzukommenden Aufgaben. Dafür sieht das Bundesgesetz (§ 17 BtOG) eine bedarfsgerechte Finanzierung vor. Diese wird in Hamburg nicht umgesetzt. So sieht die Umsetzung keine bedarfsgerechte Vergütung für Beratungen vor. Ein Entwurf zur Verwaltungsvorschrift sieht Mittel oberhalb einer Mindestvergütung nur für gewonnene Ehrenamtliche sowie eine (über)große Zahl an Veranstaltungen vor. Die Folge wäre, dass Betreuungsvereine bei einem Beratungsansturm ab 2023 nur die Mindestvergütung geltend machen können. Sollten zum Beispiel Tausende, nicht Deutsch als Muttersprache verwendende Ehrenamtliche Unterstützung beim Jahresbericht an das Betreuungsgericht benötigen, wäre eine Deckung dieses Bedarfs nicht gesichert. Das Risiko ist unzumutbar für die Betreuungsvereine, die nach dem Entwurf für die Finanzierung ihrer Angestellten in Vorleistungen gehen sollen.
Die Bürgerschaftsabgeordneten sind aufgefordert, die Ermächtigung zur Verwaltungsvorschrift in § 5 des Gesetzes als Umsetzungsregel § 17 BtOG zu formulieren. Außerdem muss die Vorleistungspflicht gestrichen werden. Das sind die Erwartungen der Betreuungsvereine:
- Änderung § 3 Abs. 5 HmbAGBtOG-E: Streichung der Vorleistungspflicht. Die Zahlungen müssen regelmäßig, spätestens quartalsweise, und gesichert erfolgen.
- Änderung § 3 Abs. 6 HmbAGBtOG-E: Die Frist zur Auskömmlichkeit der Vergütung ist von 3 Jahren auf eine jährliche Prüfung zu ändern.
- Ergänzung von § 5 HmbAGBtOG-E: Um die bedarfsgerechte Finanzierung sicherzustellen, kann die zuständige Behörde das Nähere dieses Gesetzes, durch Verwaltungsvorschrift regeln.
Das Ehrenamt der rechtlichen Betreuung benötigt ein starkes Hauptamt. Die Stadt Hamburg muss sich daraus ergebenden Bedarfe decken und dafür die Betreuungsvereine ausstatten, das ist mit dem Gesetz nicht gegeben, denn der neue Vergütungs- und Kontroll-Mechanismus überfordert Vereinsarbeit so, dass es ihr Ende bedeuten kann. Wenn das gewollt ist, sollten es die Hamburger Politik und Verwaltung offen sagen.
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