Tipps für rechtliche Betreuer*innen
Alle zwei Monate lesen Sie hier neue Tipps für rechtliche Betreuer*innen zu aktuellen Themen.
Kürzere Antragsfrist beachten
Es gibt aus dem „Herbst der Reformen“ eine Verschlechterung bei der Entlastung in der häuslichen Pflege. Wir informieren hier zu einer wichtigen Änderung bei der Verhinderungspflege, die Sorgeberechtigte und Personen bei der rechtlichen Betreuung kennen sollten. Menschen mit Pflegegrad II und häuslicher Pflege durch eine Pflegeperson haben Anspruch auf die so genannte Verhinderungspflege: Fällt die Pflegeperson aus, weil krank oder wegen Erholungszeit, gewährt die Pflegekasse auf Antrag pauschal Geld für die Organisation einer Ersatzpflege. Die Pauschale ist der gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro, also die Summe aus den Budgets für Kurzzeitpflege (d. h. stationäre Pflege bzw. Pflege von anerkannten Anbieter*innen wie bei den Reisen von Leben mit Behinderung Hamburg) und Verhinderungspflege (Ersatzpflege, tage- oder stundenweise). Der gemeinsame Jahresbetrag kann flexibel für die Leistungen genutzt werden. Die früheren Beschränkungen bei der Übertragung auf eine der Pflegeformen sind weggefallen. Seit dem 1. Januar 2026 gibt es aber eine gesetzliche Antragsverschärfung: Bisher konnte man sich für die Abrechnung der in einem Jahr erbrachten Verhinderungspflege vier Jahre Zeit lassen. Das ist nun nicht mehr so: Die 2025 bei der Verhinderungspflege erbrachten Leistungen müssen bis Ende 2026 beantragt sein. Im Gesetz heißt es dazu jetzt: „Die Übernahme von Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt.“ Sollten Sie Fragen oder Schwierigkeiten an der Schnittstelle Pflegeperson/ Ersatz oder Pflegegeld/ Pflegesachleistung haben, melden Sie sich bitte bei uns. Bei der Verhinderungspflege gilt: Krankenkassen, die die neue Regelung jetzt auf ältere Abrechnungen anwenden, handeln möglicherweise rechtswidrig. Wir haben darüber schon unseren Bundesverband bvkm informiert – für eine starke gemeinsame Interessenvertretung.
Mit dem 18. Geburtstag wird eine Person volljährig, das elterliche Sorgerecht endet und eine Person erlangt alle Rechte und Pflichten eines*einer Erwachsenen. Diese Tatsache ist erst einmal unabhängig von Behinderung oder Erkrankung. Oft kommt es vor, dass auch volljährige Personen einen Unterstützungsbedarf bei der Regelung ihrer rechtlichen Angelegenheiten haben. Nicht immer braucht es dann eine rechtliche Betreuung. Geschäftsfähige Personen können die Unterstützung für sich selbst regeln und eine (Vorsorge-) Vollmacht erstellen. Sie bevollmächtigen eine Person des Vertrauens, die im Bedarfsfall als rechtliche*r Vertreter*in handeln darf. Mit der Vollmacht kann man individuell festlegen, welche konkreten Befugnisse die bevollmächtigte Person in der Vertretung hat. Durch eine Vollmacht verliert die bevollmächtigende Person Ihre eigenen Selbstbestimmungsrechte nicht. Alles was sie selbst regeln kann und möchte, kann und sollte sie auch weiterhin selbst regeln.
Zum Wohnen gehört viel Bürokratie – von Wohngeld bis Zählerablesen. Was sollten rechtlich Betreuende im Blick haben?
Mit dem Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten können rechtlich Betreuende für alle mit dem Thema Wohnen verbundenen Aufgaben zuständig sein – soweit die betreute Person dies nicht selbst kann. Dazu können der Abschluss und die Aufrechterhaltung von Mietverträgen gehören, die Organisation eines Umzugs, die Kündigung eines Mietverhältnisses und die Auflösung des Haushaltes. Besonders wichtig sind dabei der Abschluss und die Erfüllung des Mietvertrages. Dafür müssen regelmäßige Mietzahlungen sichergestellt und alles weiter Notwendige zur Erhaltung der Wohnung veranlasst werden. Hierzu kann auch gehören, Sozialleistungen, wie Grundsicherung, Bürger- oder Wohngeld, zu beantragen. Möchte die betreute Person die Wohnung aufgeben, kann sie selbst kündigen, sofern sie geschäftsfähig ist. Bei Geschäftsunfähigkeit ist es die Aufgabe der Betreuungsperson, den Mietvertrag zu kündigen. Hierzu ist vorher die Genehmigung durch das Betreuungsgericht zu beantragen. Der Antrag muss begründet werden und unter Berücksichtigung der Wünsche der*des Betreuten ihres*seinem Wohl entsprechen. Die Kündigung von Heimplätzen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht. Bewohnt die*der Betreute Eigentum und soll dieses aufgegeben werden, ist ebenfalls eine Genehmigung einzuholen. Bei einer Wohnungsauflösung sind neben der Räumung der Wohnung, wenn möglich gemeinsam mit der betreuten Person, das Zählerablesen zu organisieren, evtl. Endabrechnungen zu begleichen so wie Strom, Telefon, Gas, Wasser, Rundfunkbeitrag umzumelden oder zu kündigen und Genossenschaftsanteile oder Kautionen zurückzufordern. Eine Kündigung durch die*den Vermieter*in ist dem Betreuungsgericht mitzuteilen (ggf. kann das Betreuungsgericht dazu auffordern, gegen die Kündigung vorzugehen). Durch eine Mitteilungspflicht an das Betreuungsgericht schon bei drohendem Wohnungsverlust und das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung bei Kündigung oder Weitervermietung des Wohnraums soll die betreute Person davor geschützt werden, dass sich die Betreuungsperson nur künftige Arbeit erspart, in dem die Wohnung der*des Betreuten leichtfertig aufgegeben wird.
Eine Vollmacht ist eine Erlaubnis oder Erklärung. Sie können mit einer Vollmacht wichtige Dinge bestimmen. Mit einer Vollmacht können Sie einer anderen Person erlauben, wichtige Sachen für Sie zu entscheiden. Diese Person ist dann Ihr*e Bevollmächtigte*r. Sie bestimmen selbst welche andere Person das sein soll. Und Sie bestimmen selbst welche Sachen die Person regeln und entscheiden darf. Eine Vollmacht wird auch oft Vorsorge-Vollmacht genannt. Mit einer Vollmacht können Sie für später vorsorgen, für Ihre Zukunft. Sie sorgen vor, für Situationen, in denen Sie nicht selbst entscheiden können. Zum Beispiel wenn Sie mal nicht genau verstehen worum es geht und die Entscheidung dann für Sie selbst zu schwer ist. Oder wenn Sie mal schwer krank oder schlimm verletzt sind und deshalb Ihre Dinge nicht mehr selbst regeln können. Sie bestimmen selbst Ihre*n Bevollmächtigte*n. Das kann zum Beispiel jemand aus Ihrer Familie sein. Es ist wichtig, dass Sie der/dem Bevollmächtigten vertrauen können. Sie müssen sich sicher sein, dass die Person immer nach Ihren Wünschen handelt. Und dass sie sich für Ihre Interessen einsetzt. Sie können auch mehrere Personen bevollmächtigen. Niemand kontrolliert Ihre*n Bevollmächtigte*n. Nur Sie selbst können die/den Bevollmächtigte*n kontrollieren. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie alles gut verstanden haben. Sie müssen wissen was eine Vollmacht ist. Und Sie müssen wissen was in Ihrer eigenen Vollmacht aufgeschrieben ist. Es ist wichtig, dass eine Vollmacht auf einem Papier aufgeschrieben ist. So können Sie die Vollmacht bei allen wichtigen Stellen zeigen. Und Sie müssen die Vollmacht selbst unterschreiben. So wissen die anderen Personen, dass die Vollmacht von Ihnen ist. Nur volljährige Personen können eine Vollmacht machen. Das heißt: Sie müssen 18 Jahre alt sein oder älter. Sie bestimmen selbst was in der Vollmacht drin stehen soll. Das heißt: Sie entscheiden welche Aufgaben die bevollmächtigte Person erhalten soll. Das kann eine einzelne Aufgaben sein oder mehrere Aufgaben.
Zum Beispiel:
• ein Konto führen,
• Dinge mit bei der Krankenkasse regeln,
• Dinge mit Behörden regeln,
• andere Hilfen organisieren, zum Beispiel Pflege oder Assistenz,
• Dinge mit dem/der Vermieter*in regeln,
• entscheiden wo Sie wohnen,
• mit Ärzten und Ärztinnen sprechen,
• ärztliche Behandlungen erlauben oder ablehnen.
Sie können die Vollmacht aber auch für alle Lebens-Bereiche festlegen. So eine Vollmacht heißt dann General-Vollmacht
Wer unterstützt, wann hilft das Gericht – und warum dabei der eigene Wille zählt.
„Das da ist meine gesetzliche Betreuerin!“ „Die, die deine Briefe macht?“ „Nein, das macht meine andere Betreuerin. Ich meinte meine Geldbetreuerin!“ „Ach so.“
Na, verwirrt? Es geht um eine rechtliche Betreuerin. Aber um das sofort zu wissen, muss man sich ein bisschen auskennen. Zur rechtlichen Betreuung gibt es viel zu verstehen! Zum Glück können schwierige Themen einfach erklärt werden: Ab dem 18. Geburtstag sollen alle Menschen selbst bestimmen, wie sie leben wollen. Dass es auch so passiert, soll jede*r für sich selbst regeln. Aber wer eine Krankheit oder Behinderung hat, braucht dabei vielleicht Unterstützung. Eine Möglichkeit ist, das dem Amtsgericht in der eigenen Nachbarschaft zu schreiben. Das Gericht prüft genau, ob die rechtliche Betreuung nötig ist und bei welchen Aufgaben Hilfe gebraucht wird. Das kann bedeuten, zu schauen, dass das Geld jeden Monat für alle Ausgaben reicht und keine Schulden entstehen. Oder im Notfall Ärzt*innen zu sagen, ob eine vorgeschlagene Behandlung gemacht werden soll. Es kann auch beinhalten, Kontakt mit Behörden zu haben und Anträge zu stellen. Das bedeutet dann viele Briefe. Die Person, die rechtliche Betreuung bekommen soll, darf sich wünschen, wer es machen soll. Oft sind es Angehörige, die freiwillig unterstützen. Es gibt auch Menschen, die es beruflich machen. Eine rechtliche Betreuung gibt es nie für das ganze Leben. Sie wird spätestens nach sieben Jahren überprüft und dann verlängert, wenn sie noch nötig ist. Niemand bekommt eine rechtliche Betreuung, wenn sie oder er das nicht möchte. Ausnahme ist, wenn ein Mensch schwer erkrankt ist und deshalb die Gefahr des eigenen Lebens nicht verstehen kann. Aber das Gericht ist da sehr vorsichtig. Wer die rechtliche Betreuerin oder den rechtlichen Betreuer wechseln möchte, muss das auch wieder dem Gericht mitteilen. Dann wird jemand anderes gesucht. Bei einer rechtlichen Betreuung gibt der betreute Mensch den Ton an. Dessen Wille und Wünsche sind am wichtigsten. Entscheidungen sollen von ihm selbst getroffen werden. Das gilt nicht, wenn der betreute Mensch sein Leben oder das einer anderen Person gefährdet oder einen Berg Schulden macht. Die Selbstständigkeit eines Menschen soll durch die rechtliche Betreuung größer werden, nicht kleiner. Jedes Jahr müssen rechtliche Betreuer*innen dem Gericht schreiben, was im Rahmen der rechtlichen Betreuung passiert ist. Der Bericht muss mit den Betreuten zusammen besprochen werden. Es dreht sich ja auch alles um sie.
Behandlung im Voraus planen – sei auf alles vorbereitet!
Jede medizinische Behandlung erfordert die Zustimmung der Patient*innen; wenn man sehr krank ist, kann man manchmal nicht mehr selbst entscheiden. Für diesen Fall können Sie schon vorher bestimmen, was bei Ihnen in dem Fall gemacht werden darf – und was nicht. Diese Erklärung heißt Patientenverfügung. Hier kann festgelegt werden, was Sie möchten, wenn es Ihnen nicht gut geht. Wie Sie versorgt werden wollen, wenn Sie schwer krank sind, und was passieren soll, wenn keine Heilung mehr möglich ist – wenn Sie sterben. Alle (erwachsenen) Menschen können das nur für sich selbst entscheiden! Eine Vertretung ist hier nicht möglich. Wenn es eine Vertretungsperson, z.B. durch eine Vollmacht oder eine rechtliche Betreuung, gibt, ist diese an die Festlegungen in der Patientenverfügung gebunden. Auch Menschen mit einer psychischen Erkrankung können die Patientenverfügung nutzen, um für eine psychische Krisensituation, in der sie möglicherweise nicht mehr einwilligungsfähig sind, Einfluss auf die Behandlung zu nehmen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit verändert werden. Regelmäßig sollte auch überprüft werden, ob die Festlegungen darin weiterhin gelten sollen, oder ob sich Behandlungswünsche verändert haben.
Orientierung für ehrenamtliche Betreuer*innen
Sie als ehrenamtliche Betreuer*innen übernehmen eine verantwortungsvolle Aufgabe im Leben unterstützungsbedürftiger Menschen. Ein zentrales Element dieser Tätigkeit ist der Jahresbericht für das Betreuungsgericht. Er dient der Transparenz und dokumentiert, wie die Betreuung im Sinne des § 1821 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geführt wurde – also an den Wünschen der betreuten Person orientiert. Was alles in den Jahresbericht gehört? Der Jahresbericht gibt Auskunft über:
• die persönliche Situation der betreuten Person,
• ihre Wünsche und Ziele und deren Erfüllung im letzten Berichtszeitraum,
• Entwicklungen im vergangenen Jahr,
• Tätigkeiten innerhalb der übertragenen Aufgabenbereiche,
• Zusammenarbeit mit Ärzt*innen, Behörden, Pflegeeinrichtungen etc.,
• Häufigkeit und Art des Kontakts mit der/dem rechtlichen Betreuer*in.
Der Jahresbericht informiert das Gericht über Ihre betreuungsbezogene Tätigkeiten – nicht über private oder familiäre Aspekte außerhalb der Betreuung. Keine Generalvollmacht – Aufgabenbereiche beachten: Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, als rechtliche*r Betreuer*in automatisch für alle Lebensbereiche zuständig zu sein. Tatsächlich legt das Gericht konkrete Aufgabenbereiche fest, z. B. Gesundheits- und Vermögenssorge oder Wohnungsangelegenheiten. Nur innerhalb dieser Bereiche dürfen Sie rechtlich handeln. Alles andere verbleibt im Verantwortungsbereich der betreuten Person. Was heißt das für den Bericht? Berichten Sie aus schließlich über Aufgaben, die Ihnen ausdrücklich übertragen wurden. Begründen Sie wichtige Entscheidungen nachvollziehbar.
Fazit: Der Jahresbericht ist keine reine Formalität, sondern ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung und ein Nachweis Ihrer oft her ausfordernden Arbeit. Er bietet auch die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht gegenüber zu verdeutlich, wie viel Arbeit eine rechtliche Betreuung bedeutet und mit welchen Schwierigkeiten beim Kontakt mit Behörden und Einrichtungen man dadurch konfrontiert ist. Bitte vergessen Sie niemals, die Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 425 Euro gegenüber dem Betreuungsgericht geltend zu machen. Bei Unsicherheiten unter stützt Sie unser Betreuungsverein gern.
Vom Spagat, den das Betreuungsrecht von rechtlichen Betreuer*innen fordert.
Lilli weigert sich, mit dem Sammelbus zur Arbeit zu fahren. Sie will selbst mit dem ÖPNV hinfahren, selbstständiger sein. Die Assistenz hat ein Wegetraining herausgesucht, sie würde es Lilli zutrauen, den Weg allein zu meistern. Aber jetzt weigern sich die Eltern: Sie kennen Lilli am besten, sie ist nicht gut genug orientiert. Lilli ist wütend. Ihr Kollege Ben hatte auch das Training. Seine „Gesetzliche“ ist eine Anwältin. Alle haben gesagt, er könne das schaffen, und dann durfte er es versuchen. Lilli will es auch versuchen dürfen. Die meisten Eltern sind Menschen, die immer für ihre Kinder gekämpft haben – dass sie leben, dass sie es gut haben. Bloß weil die Kinder 18 Jahre alt werden, hören sie nicht einfach damit auf. Aber es hat sich etwas geändert: Lillis Eltern sind auch Lillis rechtliche Betreuer*innen geworden. Sie sind jetzt nebenberuflich Multitalent: Sie sind fürsorgliche Bezugspersonen, geben Ratschläge, halten auch mal eine Standpauke. Zusätzlich auch Interessenvertreter*innen eines erwachsenen Menschen mit eigenen Rechten und Wünschen. Die amtliche Rechtsstellung von rechtlichen Be treuer*innen verlangt sachliche Distanz. Ohne diese verliert das Betreuungsrecht sämtliche Bedeutung für die betreuten Personen. Diesen das Zepter für die eigene Lebensgestaltung in die Hand zu geben, ist Grundlage für jede einzelne gesetzliche Regelung. Eigentlich darf es deshalb für Lilli und Ben keine zwei unterschiedlichen Ausgänge geben. Sofern es keine sich offensichtlich aufdrängende Gründe gegen ein Wegetraining gibt, muss Lilli die Möglichkeit erhalten, es zu absolvieren. Weil es ihr Wunsch ist. Das ist eine sachliche Entscheidung; ganz persönliche Ängste und Zweifel haben bei der Ausübung einer rechtlichen Betreuung keinen Platz. Diese Einstellung schafft die Basis für eine effektive Zusammenarbeit mit Dienstleistern um die Betroffenen herum. Wer sachlich argumentiert, wird eher ernstgenommen und kann überzeugen. Seine Emotionen beiseitezuschieben, wenn es um Angehörige geht, ist eine große Herausforderung. Für Bens rechtliche Betreuerin war es einfacher, eine Entscheidung zu treffen. Da er nicht ihr Sohn ist, hatte sie eine weniger emotionale und daher sachlichere Perspektive. Würden Lillis Eltern auch Ben, also eine fremde Person, betreuen, könnten sie diese neutralere Perspektive üben und so ihre Aufgabe: ‚Ich helfe dir, dass du so leben kannst, wie du es gut findest,‘ besser ausfüllen.
Schreiben des Betreuungsgerichts sind oft schwer verständlich. Wir erklären Formulierungen und Hintergründe.
Seit der Reform des Betreuungsrechts gibt es neue Nachfragen von den Betreuungsgerichten an die rechtlichen Betreuer*innen. Zum Beispiel beim Jahresbericht. Nicht immer wird deutlich, warum gefragt wird. Daher möchten wir, die Berater*innen im Betreuungsverein, in dieser und in kommenden Ausgaben von Südring Aktuell, darüber informieren, was mit bestimmten formellen Formulierungen gemeint ist. Wir wissen, dass die Schreiben des Gerichts manchmal Quelle für Ratlosigkeit und Irritation sein können. Unser Tipp: Lesen Sie einmal die wichtige Vorschrift im BGB, den § 1863. Diesen gehen die Berater*innen aus der Rechtspflege im Gericht beim Lesen des Jahresberichts in Gedanken durch. Sie suchen im Bericht nach Informationen, die Hinweise auf die Erfüllung der jeweiligen Pflicht geben. Wird an einer Stelle zu wenig oder gar nichts berichtet, stellen die Rechtspfleger*innen ergänzende Fragen. Lassen Sie sich bitte von den nüchtern und verschachtelt formulierten Schreiben nicht verunsichern. Es soll keine Kritik sein. Hinter den Fragen oder Anmerkungen steckt mehr, als es zu nächst scheint. Damit ihre Kommunikation mit ihrem Betreuungsgericht immer gut gelingt, erläutern wir hier die Bedeutung von typischen Formulierungen in den Schreiben des Betre ungsgerichts. „Wurde die betreute Person (z. B. in die Entscheidung) einbezogen?“ Das Stichwort zu der Frage lautet: Unterstützte Entscheidungsfindung. Rechtliche Betreuer*innen sollen die betreute Person stets unterstützen, anstehende rechtliche Entscheidungen selbst zu treffen. Wer rechtlich betreut wird, soll die Zügel in seinem Leben selbst in der Hand halten. Und wer rechtlich betreut, soll sicherstellen, dass sich Selbstwirksamkeit wie ein roter Faden durch den Alltag der betreuten Person zieht. Hier ist die wichtige Vorschrift § 1821 BGB: Sie ist Dreh- und Angelpunkt des reformierten Betreuungsrechts und stellt in allen Belangen die Menschen, die betreut werden, in den Mittelpunkt. Die Kontrolle darüber, dass rechtliche Betreuer*innen die Unterstützte Entscheidungsfindung umsetzen, liegt bei den Betreuungsgerichten und hier in erster Linie bei den Rechtspfleger*innen. Die obige Nachfrage zeigt, dass sich aus dem Jahresbericht nicht erschließt, ob bzw. wie eine Unterstützung des oder der Betreuten in der eigenen Entscheidungsfindung erfolgt ist.
Fürsorge versus Selbstbestimmung
Eltern, die zu rechtlichen Betreuer*innen ihrer erwachsenen Kinder bestellt werden, haben die gleichen Aufgaben und Pflichten wie andere rechtliche Betreuer*innen. Auch sie haben das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten zu achten und sie zu eigenen Entscheidungen zu befähigen. Wenn Wünsche und Vorstellungen missachtet werden, geschieht dies oftmals aus falsch verstandener Fürsorge und mit der Absicht, das Beste für die Angehörigen zu erreichen. Es ist wichtig, sich klarzumachen, dass die Aufgabenbereiche, die das Gericht angeordnet hat, die Betreuung beschreiben: (nur) in diesen sollen ihre rechtlichen Angelegenheiten unterstützt und nur ausnahmsweise vertreten werden. Betreute Personen handeln rechtlich möglichst selbst, solange das vertretbar ist. So bestimmen sie über die Verwendung des eigenen Geldes frei. Der*dem Betreuer*in obliegt die Pflicht, Geld bereitzuhalten, für die Zahlung der Miete, Kleidung und Lebensmittel. Auch was die Ordnung oder die Gestaltung der Freizeit an geht, hat man in der rechtlichen Betreuung nicht das Recht, maßregelnd und erzieherisch einzuwirken. So sind etwa Kontrollanrufe zur Frage, ob betreute Personen zur Arbeit gegangen sind, nicht erlaubt. Wenn Eltern auch Assistenz im Alltag leisten, ist das manchmal nicht einfach umzusetzen. Entscheidend sind auch bei komplexen Behinderungen, die Wünsche; es gibt die Pflicht der Wunschermittlung. Das hat das Betreuungsrecht in § 1821 Abs. 2 BGB festgelegt. Die Reform des Betreuungsrechts stellt hohe Anforderungen an die rechtlichen Betreuer*innen. Sie dürfen nichts „bestimmen“, sondern nur darauf hin wirken, dass die betreute Person noch besser selbstbestimmt leben kann. Auch wenn es nicht immer leicht erscheint, den emanzipatorischen Gedanken der Betreuungsrechtsreform zu leben (denn wenn andere es an ihrer Unterstützung fehlen lassen, sehen sich Eltern viel leicht in der moralischen Pflicht, einzugreifen): Lassen Sie sich nicht entmutigen und bleiben Sie rollenklar.
Was müssen rechtliche Betreuer*innen tun?
Wer Assistenzbedarf hat, hat genauso wie alle anderen das Recht auf ein selbstbestimmtes, eigenständiges Leben. Die Gesetze und Angebote müssen das ermöglichen. Das steht in Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention. Aber wie findet man die richtige Wohnung – mit Assistenz? Das ist leider noch nicht so einfach. Es gibt in Hamburg – bisher – nicht eine Stelle, an die man sich für alle Träger auf der Suche nach Wohnen mit Assistenz wenden kann. Daher lautet der erste Tipp: Schauen Sie sich um. Gibt es einen Assistenzanbieter in Ihrer Nähe? Oder zu einem bestimmten Bedarf? Manche Anbieter haben sich spezialisiert. Größere bieten vieles an. Oder soll es ganz anders sein? Gab es schon einen Auszugsversuch und schlechte Erfahrungen? Kommen Sie zu unseren Gruppen im Verein und sprechen Sie mit Menschen in einer ähnlichen Situation für mehr Tipps. Tipp Nr. 2: Schauen Sie sich Wohnangebote an. Lernen Sie Einrichtungen kennen. Im Sommer haben größere Häuser Sommerfeste, besuchen Sie sie mit der Person, um die es geht. Eine Mutter erzählte mir Folgendes: „Eigentlich wollte ich ja ein Wohnen in eigener Wohnung. Aber als mein Sohn sich die WG an sah, wollte er dort wohnen. So ist es jetzt!“ Tipp Nr. 3: Gehen Sie diese Schritte möglichst frühzeitig an. Warten Sie nicht, bis es dringend erforderlich ist. Es dauert oft länger, bis das Richtige gefunden ist. Und vermitteln Sie der Person, um die es geht, dass sie einmal von zu Hause ausziehen wird, nicht Ihretwegen, sondern weil es so normal ist. Ausziehen kann Angst machen, das muss man rechtzeitig bedenken. Und daher gibt es Tipp Nr. 4: Melden Sie das Interesse bei einem Anbieter so früh wie möglich an. Auch wenn Sie noch überlegen, ob es vielleicht auch ganz anders geht. Über die Warteliste beeinflussen Sie die Angebote. Und wenn Sie dann ein Angebot erhalten, schauen Sie es sich an und wagen Sie den Schritt. Der erste Auszug ist oft nicht die Lösung für immer. Es ist eine Erfahrung. Wer Assistenz benötigt, kommt so in das System und kann die Erfahrungen für die eigene Entwicklung nutzen.
Die wichtige Rolle der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung bietet uns eine Möglichkeit, Einfluss auf die Gestaltung und Versorgung am Ende unserer Lebenszeit zu nehmen. Wenn vorher festgelegt wird, was im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit passieren soll, können Ärzt*innen, Pflegekräfte und andere in diesem Sinne handeln.
In einer Patientenverfügung werden Wünsche festgelegt, was getan werden soll, wenn man nicht (mehr) einwilligungsfähig („ansprechbar“) ist. Mit welchen Behandlungen und Therapien ist man einverstanden? Was lehnt man grundsätzlich ab?
Für Menschen mit Behinderung und kognitiven Einschränkungen sind die Formulierung und das Verstehen einer Verfügung oft schwierig. Der Verein „Bonn Lighthouse“ hat deshalb unter dem Titel „Zukunftsplanung zum Lebensende: Mein Wille!“ eine Broschüre herausgegeben, die helfen kann.
In verständlicher Sprache werden darin übersichtlich und anschaulich Einstellungen, Erwartungen, Wünsche und Ängste abgefragt, die schriftlich festgehalten werden können. Alles, was für die Lebensqualität am Lebensende als wichtig empfunden wird, kann aufgeschrieben werden. Außerdem werden medizinisch-pflegerische Aspekte mit einfachen Worten beschrieben und die Behandlungsmöglichkeiten erläutert. Zeichnungen und Fotos veranschaulichen das Beschriebene (Schmerz- und Symptombehandlung, Ernährung, Luftnot etc.). Großen Raum erhalten zugleich soziale und spirituelle Aspekte (wer sind wichtige und vertraute Personen, wie soll der Lebensraum gestaltet sein, Unterbringung, Ambiente, spezielle Vorlieben etc.). Außerdem können Wünsche zur Beerdigung und zum Nachlass notiert werden. Ein Glossar erläutert schwierige Begriffe in leichter Sprache.
Die in der Broschüre festgehaltenen Punkte können als Patientenverfügung handlungsweisend sein, wenn die Person zum Zeitpunkt der Erstellung einwilligungsfähig ist – sie sind dann rechtsverbindlich.
Die rechtlich Vertretenden können und sollten diesen erklärten Willen zur Grundlage ihrer Handlungen machen, auch dann, wenn eine formale Einwilligungsfähigkeit nicht gegeben ist, denn sie sind grundsätzlich an Wunsch und Wille der betroffenen Person gebunden. Je besser sie darüber informiert sind, desto mehr Orientierung haben sie bei möglichen Entscheidungen. Auch Ärzt*innen sind in ihrem Handeln grundsätzlich an diese Verfügung gebunden. Es sei denn, sie haben eindeutige Hinweise darauf, dass der dort dokumentierte Wille nicht (mehr) gültig ist. Gemeinsam mit den rechtlichen Vertreter*innen müssen sie dann abwägen, wie weiter zu verfahren ist. Bei medizinischen Fragen ist die Beratung durch einen vertrauten, behandelnden Arzt, der den/die Patient*in möglichst gut kennt, hilfreich und sinnvoll.
Gerade bei der Stellvertretung ist das Zusammenführen möglichst vieler Aspekte und Einschätzungen besonders wichtig, damit eine gute Entscheidung im Interesse der Person getroffen werden kann – die Broschüre kann dabei eine gute Hilfe sein.
Selbstbestimmt wählen trotz rechtlicher Betreuung
Politik geht alle an. Deshalb wollen auch viele Menschen mit einer Behinderung ihre Stimme abgeben, wenn am 26. September 2021 der Deutsche Bundestag gewählt wird.
Doch wie verhält es sich eigentlich mit dem Wahlrecht und der rechtlichen Betreuung: Können Menschen, für die vom Amtsgericht ein*e rechtliche*r Betreuer*in bestellt wurde, wählen gehen? Die Antwort ist kurz und einfach: Ja, das können sie!
Das Wahlrecht wird nicht mit der Bestellung einer Betreuer*in entzogen oder etwa auf diese*n übertragen, denn das Wahlrecht ist immer an die einzelne Person gebunden und grundsätzlich nicht übertragbar. Die Entscheidung, was oder wen eine Person wählen möchte, muss deshalb immer von der jeweiligen Person selbst getroffen werden, unabhängig davon, ob eine rechtliche Betreuung vorliegt oder nicht.
Laut Bundeswahlgesetz ist die Wahlberechtigung abhängig von Alter (Volljährigkeit), Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, wobei es nach altem Wahlrecht, das heißt bis 30. Juni 2019, noch drei Ausschlussgründe vom Wahlrecht gab. Einer davon war eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis alle Angelegenheiten. Durch die Reform des Bundeswahlgesetzes im Jahr 2019 wurden einige Ausschlussgründe aus dem Gesetz herausgenommen, sodass ein Ausschluss vom Wahlrecht seit dem 1. Juli 2019 nur noch für Personen erfolgen kann, die infolge eines Richterspruchs kein Wahlrecht besitzen. Eine rechtliche Betreuung ist demzufolge glücklicherweise kein Ausschlussgrund mehr, auch wenn die Betreuung für alle Angelegenheiten beschlossen wurde.
Was sich durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes ändert
Jetzt gibt es nach langen Verhandlungen ein Ergebnis, das am 12. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Es wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes ändert die Fundstellen. Ein Betreuungs- Organisationsgesetz kommt hinzu. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden die Vorschriften künftig anders geordnet sein. Dabei ist vieles leichter zu finden, zum Beispiel zum Vermögensverzeichnis und zur Berichterstattung zur Vermögensverwaltung. Bisher musste man die Betreuerpflichten mühsam im Vormundschaftsrecht aus Verweisen zusammensuchen. Neben der besseren Übersichtlichkeit finden sich Erleichterungen. So beträgt dann die Ehrenamtspauschale 425 € und wer als Geschwister betreut, ist von der Rechnungslegung befreit.
Als sehr positiv ist zu bewerten, dass im Gesetz den Wünschen der Betroffenen und ihrer Selbstbestimmung größtmögliche Bedeutung zukommt: „Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen.“ Mehr als bisher stellt das Betreuungsrecht auf das Individuum ab, seinen Willen und seine Wünsche. Rechtliche Betreuung soll hierfür – auch bei Menschen mit komplexen Behinderungen – rechtliche Assistenz sein. Handeln zum „Wohl“ einer Person soll es nicht mehr geben, den Begriff gibt es fortan nicht mehr. Dadurch verdeutlicht das Gesetz, dass Betreuer*innen Raum für Empowerment schaffen und Entscheidungen unterstützen sollen.
Das Erforderlichkeitsprinzip gilt schon bisher. Doch ab 2023 werden die Betreuungsgerichte und -behörden genauer überprüfen, ob eine Betreuung (noch) erforderlich ist. Eine Studie im Auftrag des Bundesjustizministeriums hatte ermittelt, dass 10-15 % der Betreuungen vermieden werden könnten, wenn Ärzt*innen, Dienste und Behörden selbst unterstützen statt Betreuungen anzuregen. Mehr rechtliche Selbstsorge soll gefördert werden und auch die Betreuungsbehörden oder -vereine können neu erweiterte Unterstützungen anbieten. Klarstellend gilt, dass eine rechtliche Betreuung die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit einer Person nicht einschränkt. Eine Betreuung „in allen Angelegenheiten“ wird es nicht mehr geben. Die Gerichte sollen die Aufgabenbereiche nun präzise beschreiben.
Es gibt, insbesondere für Ehrenamtliche, weitere Erleichterungen und neue Beratungsangebote, die für nicht angehörige rechtliche Betreuer*innen sogar verpflichtend sein werden. Auch für die Berufsbetreuung sieht das Gesetz neue Qualitätsanforderungen vor, mit einem geordneten Verfahren zur bundesweiten Registrierung.
Fazit: Der Gesetzgeber hält am Ehrenamt der rechtlichen Betreuung fest und erklärt es für zukunftsfähig. Ehrenamtliche Betreuung ist anspruchsvoll, man benötigt dafür Kraft, Know-how und Fingerspitzengefühl. Dafür muss die Unterstützung stimmen. Wir werden genau prüfen und besprechen, ob die Rahmenbedingungen dafür im Betreuungsgesetz richtig festgelegt wurden.
Wer bei rechtlich betreuten Menschen bei medizinischen Fragen die Einwilligung übernimmt
Seit Ende Dezember 2020 werden die ersten Schutzimpfungen gegen das Coronavirus in Hamburg verabreicht und alle Bürger*innen Hamburgs werden nun nach und nach dazu aufgerufen, Impftermine wahrzunehmen. Zur Eindämmung des Pandemiegeschehens werden außerdem bereits seit einigen Wochen in vielen Bereichen Schnelltestungen durchgeführt. Auch viele Menschen mit Behinderungen sind in ihrem Alltag immer wieder mit Testungen konfrontiert, zum Beispiel nach Abwesenheitstagen von der Wohngruppe oder bei der Arbeit in der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen.
Für rechtlich betreute Menschen stellt sich deshalb regelmäßig die Frage, wer für einen Covid-19-Test bzw. für die Corona-Schutzimpfung die Einwilligung geben muss. Oft wird dabei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass rechtlich betreute Personen grundsätzlich nicht selbst in die Testung bzw. Impfung einwilligen können und hierfür daher immer die Einwilligung des/der Betreuer*in notwendig ist. Tatsächlich ist dies jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen. Zwei Faktoren sind dabei entscheidend.
Der erste Faktor ist der Aufgabenkreis. Nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge (ähnliche Formulierungen denkbar) sind rechtliche Betreuer*innen dazu befugt, eine Einwilligung in medizinische Maßnahmen zu geben. Der zweite wichtige Faktor ist die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit der betroffenen Person. Ist eine Person einwilligungsfähig, so entscheidet sie selbst und erteilt die Zustimmung zu einer Untersuchung oder einer Heilbehandlung selbst – unabhängig davon, ob die Person rechtlich betreut wird oder nicht. Ärzt*innen, Betreuer*innen und sonstige Beteiligte sind dann an die Entscheidungen der betroffenen Person gebunden.
Die Einwilligungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, eine medizinische Untersuchung oder Behandlung in ihrer Bedeutung und Tragweite zu verstehen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Da medizinische Eingriffe jedoch sehr unterschiedlich sein können, kann auch die Einwilligungsfähigkeit je nach Eingriff und Lebenssituation variieren. So kann ein und dieselbe Person bei unterschiedlichen medizinischen Behandlungen einwilligungsfähig sein oder auch nicht. Dies bedeutet für rechtliche Betreuer*innen mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, dass vor der Einwilligung zu einem Test oder zur Schutzimpfung individuell zu prüfen ist, ob die betreute Person selbst einwilligen kann oder die Einwilligung bzw. Ablehnung durch den/die Betreuer*in erfolgen muss.
Einwilligungsfähige Personen geben ihre Zustimmung oder Ablehnung folglich immer selbst, auch wenn für sie ein*e Betreuer*in bestellt ist. Rechtliche Betreuer*innen können stellvertretend nur für einwilligungsunfähige Personen in Covid-19-Tests oder eine Corona-Schutzimpfung einwilligen, haben dabei aber immer den Wunsch und Willen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Bei der Vertretung besteht üblicherweise auch kein eigener Entscheidungsspielraum dahingehend, ob eine Corona-Impfung erforderlich ist. Hier gelten die (individuellen) ärztlichen Empfehlungen.
Was bei einem Todesfall zu beachten ist
Vielen Menschen fällt es nicht leicht, sich mit dem eigenen Ableben auseinanderzusetzen. Und nicht nur die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod ist schwer, auch für die Angehörigen ist der Tod einer geliebten Person eine emotionale Belastung. Die Bestattungspflicht der hinterbliebenen Angehörigen sowie finanzielle Fragen, die mit einem Todesfall einhergehen, können dann schnell zu einer zusätzlichen Belastung werden. Um die Angehörigen zu entlasten oder auch für den Fall, dass es keine nahen Angehörigen gibt, die die Bestattung veranlassen können, kann eine Person für die eigene Bestattung vorsorgen. Sie kann so bereits zu Lebzeiten veranlassen, dass die eigene Bestattung später nach den eigenen Vorstellungen und Wünschen vorgenommen wird. Hierfür kann mit einem Bestattungsunternehmen ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden, mit dem die Person außerdem dafür Sorge trägt, dass die Bestattung aus den eigenen Mitteln finanziert wird und die Angehörigen so zumindest von der finanziellen Last befreit sind.
Menschen, die von Sozialhilfe leben, sind dabei jedoch an bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen gebunden. Das heißt, wenn das Einkommen oder Vermögen bestimmte Werte übersteigen, ist es für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen. Bei einer Grundsicherung nach SGB XII liegt die Vermögensfreigrenze aktuell bei 5.000 €, ein Betrag, den eine Bestattung inkl. Grabpflege und Friedhofsgebühren schnell übersteigt. Allerdings bestätigten die Gerichte, zuletzt in Hamburg, dass Menschen mit Sozialhilfebezug zusätzlich zu dem Vermögensfreibetrag von 5.000 € im Rahmen einer sogenannten Härtefallregelung (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) eine angemessene Bestattungsvorsorge vornehmen können. Die Voraussetzung hierfür ist, dass das Geld für die Bestattung aus dem restlichen Vermögen ausgegliedert, eindeutig zweckbestimmt und die Vereinbarung darüber schriftlich festgehalten worden ist. Dies lässt sich zum Beispiel durch einen Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen gewährleisten.
Bevor ein solcher Vertrag abgeschlossen wird, empfiehlt es sich allerdings, zunächst Rücksprache mit dem Sozialhilfeträger zu halten. So können mögliche Streitigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die Höhe der angemessenen Bestattungskosten, die regional sehr unterschiedlich sein kann, vermieden werden.
Für rechtliche Betreuer*innen gilt es außerdem, wie immer in der rechtlichen Betreuung, das Selbstbestimmungsrecht des betreuten Menschen zu beachten. Die in einem Bestattungsvorsorgevertrag festgehaltenen Wünsche und Vorstellungen sind immer sehr persönliche Entscheidungen und können nicht stellvertretend durch den/die Betreuer*in getroffen werden. Rechtliche Betreuer*innen können ihre Aufgabe diesbezüglich nur im Rahmen einer unterstützten Entscheidungsfindung wahrnehmen, sodass die eigenen Wünsche der betroffenen Person in ihren Vorsorgevertrag Einzug finden können.
In Deutschland haben Menschen mit Behinderung das Recht auf Eingliederungshilfe. Ein anderes Wort für Eingliederungshilfe ist Teilhabeleistung. Teilhabeleistungen sind zum Beispiel Assistenz, Hilfsmittel (zum Beispiel zur unterstützten Kommunikation) und Mobilitätshilfen. Es gibt Eingliederungshilfe nur auf Antrag bei der Behörde. Die Behörde bewilligt die Eingliederungshilfe, wenn
- sie zuständig ist,
- der Mensch die Eingliederungshilfe braucht für seine größtmögliche Eigenständigkeit oder die Befähigung dazu,
- es ein Mensch mit Behinderung ist. Das muss eine Ärzt*in bestätigen.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe ein Sach-Leistungs-Anspruch ist. Das bedeutet, der Mensch bekommt eine Leistung. Zum Beispiel Assistenz. Die Assistenz bekommt das Geld dafür direkt von der Behörde.
Die Merkzeichen gehören zum SchwerbehindertenRecht. Das Merkzeichen G auf dem Schwerbehinderten-Ausweis erhalten Personen mit erheblicher Gehbehinderung, wenn sie
- die Anerkennung ihrer Schwerbehinderung beim Versorgungsamt beantragt haben,
- in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt sind und/oder
- eine erhebliche Geh- oder Stehbehinderung haben.
Zu den Berechtigten gehören Menschen mit Körperbehinderungen, aber auch Menschen mit erheblichen Orientierungsschwierigkeiten und/oder einer großen Anfallsneigung, wenn sie dadurch allgemein übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne Gefahr für sich und andere zu Fuß in angemessener Zeit zurücklegen können.
Ein Beispiel: Sie benötigen für ein Ziel in 2 Kilometer Entfernung mehr als 30 Minuten. Wer Sozialhilfe bezieht, erhält ab der Anerkennung des Merkzeichens G einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 % der Sozialhilfe.
Die Umsetzung von Leistungszielen der Teilhabe ist die Aufgabe der Eingliederungshilfe. Das Bundesteilhabegesetz wirkt so: Nicht wer schwer eingeschränkt ist, bekommt mehr Leistung, sondern wer Ziele hat. Wer seinen Bedarf anmeldet und dafür Assistenz benötigt, hat Anspruch auf diese Leistungen. Der eine möchte eine andere Arbeit, die andere möchte neue Leute kennenlernen – daraus ergeben sich Ziele und Leistungen für die Assistenz. Wer mit Behinderungen lebt, benötigt aber oft auch Assistenz für wiederkehrende, dauerhaft erforderliche Leistungen. Zum Beispiel Unterstützung beim Zähneputzen oder der Wäschepflege. Bei dieser Grundpflege assistieren in der eigenen Wohnung oft Angehörige oder ein Pflegedienst. Bei der besonderen Wohnform gehört diese Assistenz auch zur Leistung, ohne als Ziel ausdrücklich genannt zu werden; sie ist hier eine Basisleistung.
Teilhabe ist etwas, das Menschen erleben. Es ist auch ein Begriff im Recht. Die Grundrechte garantieren ein Existenzminimum, zu dem nicht nur Geld, sondern auch Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gehört. Das Sozialgesetzbuch IX regelt den Zugang zur Unterstützung dafür in sämtlichen Bereichen des Lebens. Das Ziel ist ein Leben in Selbstbestimmung und Autonomie. Für Leistungen zur individuellen Teilhabe muss ein Antrag gestellt werden; dann findet eine Teilhabeplanung statt. Teilhabeassistenz (Eingliederungshilfe) kann selbst organisiert werden, z. B. mit Mitteln des Persönlichen Budgets, oder von zugelassenen Anbieter*innen geleistet werden. Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen hat mit den Prinzipien Inklusion und Partizipation mit neuen Ansprüchen die politische Teilhabe gestärkt. Die Bundesregierung veröffentlicht alle vier Jahre einen an den Lebenslagen orientierten Teilhabebericht.
Was hat er mit Teilhabe zu tun? Einer sagt, ich will, der andere sagt, das passt hier nicht oder das verstehe ich nicht. Wer eine Behinderung überwinden will merkt oft, wie schwer das ist. Das kann mit Stress verbunden sein. Jetzt kommt hinzu, dass es nicht ausreicht, eine Einschränkung zu haben oder gut informiert zu sein. Das ist das Teilhaberecht: Willwas, kriegt was. Willnix = passiert nix.
Oft gibt es auch Konflikte, weil es nicht genug Personal gibt. Eine Stelle, die bei Konflikten unterstützt, ist die Ombudsstelle Eingliederungshilfe Hamburg. Recht haben – Recht bekommen – dabei unterstützt die rechtliche Betreuung.
Die ICF ist die Internationale Einstufung von Funktionen, Behinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation. Sie ist die Grundlage im Teilhaberecht für die Bedarfsermittlung. Eine Person hat Ansprüche auf Eingliederungshilfe, wenn sie über ihre körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen hinaus Interessen und Ziele in Lebensbereichen der ICF hat und dabei auf Barrieren stößt. Sie hat dann einen Anspruch auf Abbau der Barrieren, wenn nicht anders möglich, durch Assistenz. Das sind die neun ICF Lebensbereiche: Lernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, Häusliches Leben, Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, Bedeutende Lebensbereiche (Bildung, Arbeit, Wirtschaft), Staatsbürgerliches Leben. Das Ziel #schönundsichtbar findet man in mindestens sieben. Oder?
Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch dazugehört. Und mitmachen darf. Egal, wie man aussieht, welche Sprache man spricht oder ob man eine Behinderung hat. Ein Beispiel für Inklusion: Kinder mit und ohne Behinderung lernen zusammen in der Schule. Jeder Mensch soll überall dabei sein können, am Arbeitsplatz, beim Wohnen oder in der Freizeit. Inklusion ist ein Menschenrecht. In der BehindertenRechts-Konvention der Vereinten Nationen ist es vorgeschrieben. Das gilt in vielen Ländern, auch in Deutschland. Dazu gehören Menschen und Räume, die stark machen. Und Informationen. Damit niemand sagt: Das geht nicht. Wir bei Leben mit Behinderung Hamburg setzen uns dafür ein, dass viele mitmachen und sagen: Toll, dass das geht!
Das Wort Kommunikation bedeutet „Mitteilung“. Menschen (mit und ohne Behinderung) teilen sich mit Worten mit oder mit Geräuschen, Blicken, Atmung, Gesten, Mimik, Körperhaltung, Gebärden und/oder Handzeichen. Wir bei Leben mit Behinderung Hamburg finden seit jeher gerade das besonders wichtig, was Menschen mit Behinderung selbst wollen und mitteilen. So steht es im Leitbild: „Dem Streben nach einem eigenen Lebensweg“, also nach den eigenen Wünschen. Nun steht das auch in den Sozialgesetzen und im Betreuungsrecht: Entscheidend ist, was Menschen mit Behinderung mitteilen und wollen. Doch wer nichts mitteilt und nichts will, erhält möglicherweise zu wenig Unterstützung. Das macht unsere gemeinsame Interessenvertretung und Beratung so wichtig.
Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien werden zunehmend inklusiv(er). Sie werden barrierefrei(er) und das stärkt ihre Kenntnisse, um für alle offen zu sein. Denn es ist eine Sache, Inklusion in das Gesetz zu schreiben. Die Umsetzung erfordert hingegen ein Umdenken und Mitmachen von vielen. Informationen zu Angeboten finden Sie unter www.hamburg-aktiv.info und auf www.jugendserverhamburg.de.
Eine Person möchte zu einem Ort und dort an einer Veranstaltung teilnehmen. Zum Beispiel zur Disko. Oder die Person möchte in einem Sportverein aktiv sein. Allein kann die Person nicht zu dem Ort kommen, sie braucht Unterstützung auf dem Weg oder vor Ort. Zum Beispiel für das Schieben des Rollstuhls, beim Getränkekaufen oder mit dem Knopf der Hose. Diese Unterstützung kann von einer Assistenz der Eingliederungshilfe geleistet werden. Dafür muss der Bedarf der Person in einer Gesamtplankonferenz festgestellt werden. Dann muss man den Assistenzdienst fragen: Gibt es jemanden, der begleitet? Oft ist das schwierig… Darüber muss man (laut!) sprechen. Gut ist, auch mit den Personen vor Ort und im eigenen Unterstützerkreis zu sprechen. Denn manchmal gibt es dort Menschen, die unterstützen möchten.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung für Bedürftige zur Existenzsicherung. Man erhält diese Leistung des Sozialgesetzbuchs XII wenn man bedürftig ist und feststeht, dass man dauerhaft erwerbsgemindert ist. Dafür brauchen Nicht-Rentner*innen eine Feststellung durch die zuständige Stelle, zum Beispiel den Träger der Rentenversicherung. Vor der Feststellung kommt für den Antrag auf Sozialhilfe nur das Jobcenter in Betracht. Für die Umsetzung der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII, ist in Hamburg als Kommune die Freie und Hansestadt Hamburg die zuständige Trägerin. Ihre rechtskräftige Leistungsbescheide bleiben wirksam, auch wenn sich die Zuständigkeit von ihren Ämtern ändert. Rechtskräftige Bescheide dürfen nicht ohne Weiteres aufgehoben und müssen vollzogen werden.
Verhinderungspflege ist das Kurzwort für die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson. Wenn eine Pflegeperson stundenweise oder ganze Tage und länger frei hat oder krank ist, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Wer darf die Ersatz- oder Verhinderungspflege ausüben? Grundsätzlich jede Person über 16 Jahren. Bei der Abrechnung der zugehörigen Kosten kommt es darauf an, wer als Ersatzpflegeperson angegeben wird: Ist es eine mit der zu pflegenden Person nah verwandte Person, also Eltern, Großeltern, (Schwieger-)Kinder oder (Stief-) Geschwister, darf man nur das 1,5-Fache des monatlichen Pflegegeldes als jährliche Kosten geltend machen. Das sind bei Pflegegrad 2 zum Beispiel 474 €. Bei entfernten Verwandten oder anderen Personen kann hingegen die volle im Gesetz genannte Summe geltend gemacht werden. Das sind bei Pflegegrad 2 in der Verhinderungspflege momentan zum Beispiel 1.612 € plus die halbe Kurzzeitpflege. Neu ist 2024 der gemeinsame Jahresbetrag, der spätestens ab 2025 für alle Personen in häuslicher Pflege gilt.
Eine Sexualassistenz ist eine besondere Art der Sex-Arbeit für Menschen mit Behinderung. Wichtig ist: Allein der Mensch mit Behinderung bestimmt, was passiert und was sie oder er möchte. Man erlebt den eigenen Körper mit einer anderen Person sowie Berührung und Wärme. Es kann eine Leistung der sozialen Teilhabe sein. Es ist umstritten, ob ein Kostenträger dies bezahlen muss. 2022 hat ein Sozialgericht für die Berufsgenossenschaft so entschieden: Sexuelle Bedürfnisse zählen zu den grundlegenden menschlichen Bedürfnissen. Es kann individuell für die Lebensqualität, die persönliche Entwicklung und das seelische Befinden, die Teilhabe insgesamt, wichtig sein, den eigenen Körper und Sexualität zu erleben.
In ganz Europa gibt es besondere Toiletten für Menschen mit Behinderung, die ein eigenes Schließsystem haben. Man braucht den sogenannten Euro-Schlüssel, um sie zu öffnen. Die Toiletten gibt es in vielen Städten, öffentlichen Gebäuden, Bahnhöfen, Autobahnraststätten, Hochschulen, Freizeitanlagen, Kaufhäusern usw. Sie sind nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich. So bleibt die Toilette (hoffentlich) lange heil und sauber. Für den Kauf eines Euro-Schlüssels muss man die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Entweder man hat eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen aG, B, H oder Gl oder man hat mindestens einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 mit dem Merkzeichen G. Man kann den Schlüssel online oder per Post bestellen beim Darmstädter Verein Club Behinderter (CBF) oder im Shop vom Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter: shop.BSK-ev.org.
Als Schulbegleitung bezeichnen die Dienstleister der Assistenz in der Schule ihre Mitarbeitenden, die Schüler*innen in den Unterricht begleiten. Es handelt sich dabei um eine Assistenz, die von der zuständigen Behörde bewilligt wird. Es gibt Schulbegleiter*innen sowohl für die Inklusion in Regelschulen, als auch als Unterstützungspersonen in den speziellen Sonderschulen. Mit der UN-Behindertenrechtskonvention muss das Schulsystem sicherstellen, dass Menschen mit Behinderung Zugang zum allgemeinen Bildungssystem haben. Dafür gibt es in Hamburg ein eigenes System der Schulbegleitung. Es soll den Bedarf so decken, dass es keine weitere, selbst organisierte Assistenz braucht. Das klappt nicht immer. Dann besteht weiter der Anspruch auf individuelle soziale Assistenz.
Die Idee des Behindertentestaments ist, Angehörige mit Behinderung über dem Niveau der Sozialhilfe zu versorgen. Denn ohne ein Behindertentestament besteht die Möglichkeit, dass das Erbe oder Vermächtnis für Sozialleistungen oder Eingliederungshilfe eingesetzt werden muss. Der Bundesgerichtshof hat das Recht von Eltern von Menschen mit Behinderung anerkannt, frei über ihr Vermögen zu bestimmen – mit Regelungen, die die Unterstützung auch über den Tod der Eltern hinaus, sicherstellen. Kennzeichnend für das Behindertentestament ist das Einsetzen einer Person als Testamentsvollstrecker*in, die das Erbe oder Vermächtnis für die Tochter oder den Sohn treuhänderisch verwaltet. Ein Behindertentestament ist eine rechtlich anspruchsvolle Regelung: Es soll a) die Tochter oderden Sohn bestmöglich ausstatten und b) unanfechtbar sein. Die Beratung durch eine Person mit fachanwaltlicher Expertise wird empfohlen.
Vorsorge für einen Aufenthalt im Krankenhaus
Im Krankenhaus muss das Personal manchmal mehr wissen als das, was in der elektronischen Patientenakte steht, z. B. wie der Bezugsassistent heißt, ob man (normalerweise) allein sprechen, sitzen oder essen kann und vieles mehr. „Gesundheit 25“ bei der Stiftung Alsterdorf hat die Neonmappe entwickelt: Darin stehen Informationen zur Gesundheit, die man jederzeit mitnehmen kann, wenn man in ein Krankenhaus geht. Einige Hamburger Krankenhäuser (und Rettungsdienste) kennen die Neonmappe und finden sie gut. Fragen Sie bei Ihrem Dienstleister nach oder besorgen Sie sich die Neonmappe bei „Gesundheit 25“: gesundheit@alsterdorf.de

