Satzung
Satzung von Leben mit Behinderung Hamburg Elternverein e.V.
1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Leben mit Behinderung Hamburg Elternverein e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Hamburg eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind die Förderung der Mildtätigkeit, der Hilfe für behinderte Menschen, die Förderung der Volksbildung sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.
3 Einzelmaßnahmen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz,
- Anregung, Errichtung, Betrieb und Förderung von Rehabilitations- und Arbeitsstätten, zum Beispiel Sonderkindertagesstätten, Sonderschulen, Werkstätten für Behinderte, Wohnstätten, Freizeiteinrichtungen usw.,
- Beratung, Unterstützung, Unterrichtung, Behandlung und Pflege der Betroffenen,
- Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Probleme der Kinder und Erwachsenen mit geistigen, körperlich-motorischen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen, Information über die Chancen und Möglichkeiten von Inklusion sowie Weckung ihrer Hilfswilligkeit,
- Unterstützung der Forschung sowie der Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten, Lehrerinnen und Lehrern, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und sonstigem Betreuungspersonal,
- Wahrnehmung der Interessen der Behinderten als Verbraucher durch Aufklärung und Beratung,
- Erschließung von Hilfsquellen, die für die Zwecke des Vereins verfügbar gemacht werden können,
- Förderung der Freizeitgruppen und der Jugendgruppe des Vereins,
- das planmäßige Zusammenwirken i.S.d. § 57 Abs. 3 AO mit den verbundenen Gesellschaften der Leben mit Behinderung Hamburg-Gruppe im Bereich gemeinschaftlicher Serviceleistungen für die Arbeit mit Menschen mit Behinderung und auch der Gewinnung, Qualifizierung, Vermittlung und Entleihung von Mitarbeitenden.
Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke anderen Vereinen anschließen, Tochtergesellschaften errichten und die Errichtung von Stiftungen initiieren.
3a Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3b Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3c Uneigennützigkeit
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft
Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Als ordentliche Mitglieder sollen in der Regel Behinderte oder Eltern behinderter Kinder zugelassen werden. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Er beschließt gleichzeitig darüber, ob das Mitglied als ordentliches oder als förderndes Mitglied aufgenommen wird. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt nach dessen Anhörung die Mitgliederversammlung. Er setzt einen wichtigen Grund voraus. Ist bei einem Mitglied die Zahlung des Mitgliedbeitrages des Vorjahres wenigstens zweimal vergeblich angemahnt worden und hat das Mitglied auch keinen Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Beitrages gestellt oder ist ein solcher Antrag abgelehnt worden, so kann der Vorstand das Mitglied durch Beschluss von der Mitgliederliste streichen; auf diese Möglichkeit soll das Mitglied vorher hingewiesen werden.
5 Beiträge
Die Vereinsmittel werden durch regelmäßige Beiträge und Spenden aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen. Der Vorstand darf das Vereinsvermögen einschließlich etwaiger Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Über Unterstützungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder der Aufhebung des Vereins kein Ausscheideguthaben.
6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat
7 Mitgliederversammlung
Jährlich, und zwar im ersten Halbjahr, findet eine Mitgliederversammlung statt, im Übrigen bei Bedarf. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen eingeladen. Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder oder ein Vorstandsmitglied die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres sowie für die Wahl und Entlastung des Vorstandes. Sie kann auch über andere den Verein betreffende Fragen beschließen, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Vorstand ist an solche Beschlüsse gebunden.
Bei Abstimmung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Diese Stimme ist persönlich abzugeben. Das Mitglied kann sie ersatzweise dem Ehepartner bzw. Lebensgefährten übertragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Zu einer Änderung der Satzung einschließlich einer Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich und ausreichend. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen und von einem anderen Mitglied des Vorstandes gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zu übersenden.
8 Vorstand und Vertretung des Vereins
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der dritten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Zu Vorstandsmitgliedern sollen in der Regel Eltern Behinderter oder Behinderte gewählt werden; dabei soll jedoch die Eignung für das Amt im Vordergrund stehen. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst. Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Satzungsänderungen vornehmen, soweit diese durch Auflagen der Justiz- oder der Finanzverwaltung notwendig sind. Die Satzungsänderungen werden den Mitgliedern umgehend bekannt gemacht und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.
8a Tätigkeitsvergütungen
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit ohne Beschluss der Mitgliederversammlung eine festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung entsprechend der Regelung des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.
9 Geschäftsführer (Besonderer Vertreter nach 30 BGB)
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes bzw. einer Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Geschäftsführer kann für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit werden.
10 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Dessen Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Er soll aus mindestens drei, höchstens aus sieben Mitgliedern bestehen. Der Vorstand beruft die einzelnen Beiratsmitglieder für jeweils 3 Jahre, eine Wiederberufung ist zulässig. Die Beiratsmitglieder beraten aufgrund ihrer jeweiligen Kompetenz und Erfahrung Vorstand, Geschäftsführung und Mitarbeiter in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Der Mitgliederversammlung ist über die Arbeit des Beirates zu berichten.
11 Jugendgruppe
Der Verein fördert eine ihm angeschlossene Jugendgruppe. Der Jugendgruppe wird die Möglichkeit gegeben, unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Vereins ihr Eigenleben zu gestalten. Die Jugendgruppe kann mehrere Sprecher wählen, die ihre Interessen gegenüber dem Vorstand vertreten.
12 Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung des Vereins wird durch einen vom Vorstand bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Über das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung kann anstelle des Wirtschaftsprüfers zwei Rechnungsprüfer bestellen.
13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
14 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V., Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
15 Liquidation des Vereins
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern nicht die Mitgliederversammlung im Beschluss über die Auflösung einen anderen Liquidator bestimmt.
Mitglieder sind, soweit sie ihre Mitgliedsbeiträge geleistet haben, zu Nachschüssen nicht verpflichtet.
Hamburg, den 22. Juni 2023